Maskenpflicht

Liebe Patient*innen, liebe Eltern, liebe Besucher*innen!

 

Aus aktuellem Anlass verweisen wir auf die folgende Änderung im Infektionsschutzgesetz und bitten um Ihr Verständnis.

 

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes bundesweit die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) sowoh in Arztpraxen als auch in Psychotherapiepraxen. Das Tragen einer medizinischen Maske ist nicht mehr ausreichend.

Diese Pflicht bezieht sich auf Patienten und Besucher der Praxen.

Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt für:

  • Kinder bis zu ihrem 6. Geburtstag.
  • Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können.
  • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Diese Personen müssen auch keine medizinischen Masken tragen.

 

Außerdem gilt während einer medizinischen Behandlung keine Maskenpflicht, wenn die Behandlung sonst nicht erfolgen könnte.